Pressespiegel: März 2013

Blechschäden haben Hochkonjunktur

Morgens auf dem Weg zur Arbeit einmal nicht richtig aufgepasst und schon ist es passiert – der Unfall. Ärgerlich, vor allem wenn man auf dem eigenen Schaden sitzenbleibt, da auf den Abschluss einer Vollkaskoversicherung verzichtet wurde.
Die gute Nachricht: Die Aufwendungen für die Reparatur oder einen Totalschaden können als Werbungskosten in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Unfall auf einer beruflichen Fahrt passiert ist und keine grobe Fahrlässigkeit z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss gegeben ist. Auf die Frage der Schuld kommt es hierbei nicht an. Der Unfall muss sich demnach beispielsweise auf dem Weg zum Büro oder auf dem Heimweg von der Arbeit ereignet haben, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen beruflich bedingten Fahrt. Passiert der Unfall auf einer Umwegstrecke, die aus privaten Gründen befahren wird, z. B. um noch schnell den Einkauf zu erledigen oder das Kind im Kindergarten abzuliefern, so können diese Unfallschäden nicht berücksichtigt werden.
Wird das Auto von einer Werkstatt wieder in Stand gesetzt, so können Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Reparatur, den Abschleppdienst und einen Leihwagen für die Zeit der Reparatur als Werbungskosten geltend machen. Ebenfalls zu den absetzbaren Unfallkosten gehört die Schadensbeseitigung an anderen Sachgegenständen z. B. einem mitgeführten Notebook. Wird der Schaden von der Vollkaskoversicherung übernommen, so ist zumindest die Selbstbeteiligung steuermindernd zu berücksichtigen.
Wird auf die Inanspruchnahme der Versicherung verzichtet, um so die erhöhten Beiträge an die Fahrzeugversicherung zu sparen, so können auch in diesem Fall die Schadensersatzleistungen an den Unfallgegner sowie die eigenen Reparaturaufwendungen geltend gemacht werden. Ob sich ein solcher Verzicht lohnt ist daher stets auch unter dem Gesichtspunkt steuerlicher Abwägungen zu berücksichtigen.
Denn die auf Grund der geänderten Einstufung bei der Schadensfreiheitsklasse in den Folgejahren zu leistenden höheren Beiträge an die Versicherung sind im Gegensatz zu Reparaturkosten und Schadensersatz nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.
Doch was passiert, wenn das Auto nicht mehr repariert wird?
Dies hat der BFH in einem Urteil vom 21.08.2012 entschieden. Demnach können als Werbungskosten weder die fiktiven Reparaturkosten noch die Differenz des Zeitwertes vor dem Unfall und dem tatsächlichen Wert nach dem Unfall angesetzt werden.
Vielmehr muss ein fiktiver Buchwert des Fahrzeuges ermittelt werden. Dazu sind die Anschaffungskosten des Neufahrzeuges für jedes volle Jahr um 1/6 zu mindern. Der verbleibende Wert im Zeitpunkt des Unfalls entspricht dem fiktiven Buchwert. Dieser ist dem tatsächlichen Wert des Wagens nach dem Unfall gegenüberzustellen.
Lediglich der so ermittelte Wertunterschied kann steuerlich geltend gemacht werden.
Somit erkennt das Finanzamt bei Fahrzeugen, die bereits ein Alter von 6 Jahren oder mehr erreicht haben, überhaupt keine Wertminderung mehr an.
Im günstigsten Fall kommt der Arbeitgeber für diese beruflich bedingten Unfallkosten auf. Die Übernahme erfolgt in voller Höhe steuerfrei. Allerdings können demnach in der Einkommensteuererklärung mangels Belastung des Arbeitnehmers keine Werbungskosten angesetzt werden.
In diesem Sinne: Gute Fahrt!

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