Aktuelle Tipps: August 2014

Zur Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen

Eine Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin unterwies im Wege sog. Supervision Mitarbeiter von Trägern der Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Psychiatrie, von Suchtberatungsstellen sowie der Diakonie und Caritas. Die zuständige Bezirksregierung hatte ihr zur Vorlage bei den Finanzbehörden bescheinigt, dass sie die berufliche Bildungsmaßnahme nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes ordnungsgemäß durchführe. Das Finanzamt behandelte die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof hält es für denkbar, dass sich die Pädagogin auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRl) berufen kann ("von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht") und hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt. 

Die Pädagogin kann geltend machen, dass ihre Leistungen nach der MwStSystRl als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, steuerfrei sind.

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