Pressespiegel: Februar 2013

Finanzamt greift armen Studenten unter die Arme

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sich für Studenten durchaus lohnen. Sofern die Aufwendungen für das Studium zu vorweggenommenen Werbungskosten führen, lassen sich damit in späteren Jahren Steuern sparen. Dazu gehören vor allem die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, die im Anschluss an eine Erstausbildung erfolgen sowie die Kosten eines Studiums im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
Da Studierende in der Regel noch keine oder nur geringfügige Einnahmen haben, führen sämtliche Kosten für das Studium zunächst zu einem Verlust, der vom Finanzamt bei Abgabe einer Erklärung auch entsprechend bescheinigt wird. Dieser Verlust kann dann in späteren Jahren, wenn der Berufsanfänger eigenes Geld verdient, verrechnet werden und somit zu einer geringeren Steuerbelastung führen.
Sollte es sich bei dem Studium um ein Erststudium handeln, können die Ausgaben lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der steuerliche Abzug seit 2012 auf 6.000 Euro begrenzt ist und höhere Aufwendungen ins Leere laufen. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass eine Berücksichtigung in Folgejahren nicht möglich ist.
Absetzen lassen sich grundsätzlich alle Kosten, die durch das Studium veranlasst sind z. B. Studiengebühren, Semesterbeiträge, Kosten für Fachliteratur, Bürobedarf, etc.
Durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes können zudem die durch das Studium veranlassten Mehraufwendungen für Übernachtungskosten einbezogen und Fahrtkosten über die Grenzen der Entfernungspauschale hinaus angesetzt werden.
Bei der Abzugsfähigkeit von Übernachtungskosten (Miete, Nebenkosten) bleibt zu berücksichtigen, dass es sich bei der Wohnung am Ort der Bildungsstätte nicht um den Lebensmittelpunkt handeln darf, sondern eine zusätzliche Behausung am Ort des Lebensmittelpunktes erforderlich ist. Dabei genügt jedoch bereits ein Zimmer im elterlichen Haus.
Fahrtkosten dürfen, soweit sie im Rahmen des vorweggenommenen Werbungskostenabzugs anfallen, nach neuer Rechtsprechung für die tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Hinsichtlich des Abzugs im Bereich der Sonderausgaben scheint dies hingegen nicht zulässig und der Abzug beschränkt sich auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Hochschule.
Allerdings scheint der Gesetzgeber durch die geplante Reform des Reisekostenrechts ab 2014 dem Ansatz der tatsächlich gefahrenen Kilometer einen Riegel vorschieben zu wollen. Demnach wäre dann wiederum nur der Abzug der einfachen Entfernung möglich.
Die Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen können für 90 Tage in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Pauschbeträge berücksichtigt werden.
Ebenfalls als Studienaufwand geltend gemacht werden können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wobei hierbei berücksichtigt werden muss, dass diese Aufwendungen nicht bereits bei Übernachtungskosten geltend gemacht wurden. Sofern der Studierende über ein Arbeitszimmer verfügt, können diese Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 Euro Berücksichtigung finden.
Das lästige Sammeln von Belegen lohnt sich! Lassen Sie sich die Steuervorteile nicht entgehen.

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