Aktuelle Tipps: November 2015

Veränderungen bei der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen nach dem 1. Januar 2016

Seit dem 1. 1. 2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerzahlers und ggf. seiner Ehepartnerin geändert oder neu erteilt werden.

Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes verlieren bestehende Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Es ist darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr zugeordnet wird. Es muss kein neuer Freistellungsauftrag erteilt werden. Es reicht aus, wenn dem Institut, bei dem der Freistellungsauftrag vorliegt, vor Beginn des Jahres 2016 die IdNr mitgeteilt wird.

Hinweis: Es sollte gleichzeitig geprüft werden, ob die Höhe der freigestellten Beträge noch in Ordnung ist.
 

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