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Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe für Steuernachzahlungen
Der Bundesfinanzhof hatte für Zeiträume bis 2011 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Steuernachzahlungen trotz der anhaltend geringen Zinsen am Kapitalmarkt nicht verfassungswidrig ist. Die Finanzverwaltung weist nun per sogenannter Allgemeinverfügung alle am 16.12.2015 anhängigen Einsprüche und Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012 zurück.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Jahres Klage erhoben werden.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Jahres Klage erhoben werden.