Aktuelle Tipps: Mai 2016

Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder ab 2012

Seit dem Jahr 2012 spielen die Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder für deren steuerliche Berücksichtigung keine Rolle mehr. Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums des Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden unabhängig davon berücksichtigt, wenn sie als arbeitsuchend gemeldet sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Bei volljährigen Kindern wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder nach Abschluss eines Erststudiums davon ausgegangen, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Darüber hinaus findet ein Kind nur in bestimmten sonstigen Fällen Berücksichtigung.

(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen)
 

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