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Bundesfinanzhof: Nachforderung von Umsatzsteuer in sog. Bauträgerfällen weiterhin ernstlich zweifelhaft

Hat ein Unternehmer Bauleistungen an Bauträger vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt, bleibt weiterhin ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt die Umsatzsteuer noch vom bauleistenden Unternehmer nachfordern kann. Für vor diesem Datum ausgeführte Bauleistungen war die Verwaltung davon ausgegangen, dass Steuerschuldner der Empfänger der Bauleistungen war, auch wenn dieser die Bauleistung nicht wiederum zur Ausführung einer Bauleistung verwendete (sog. Reverse Charge Verfahren). Nachdem der Bundesfinanzhof diese Auffassung verworfen hat, fordern Bauträger die von ihnen an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurück. Das Finanzamt fordert in diesen Fällen die Umsatzsteuer nachträglich von dem Unternehmer an, der die Bauleistung erbracht hat. Diese Nachforderung ist ernstlich zweifelhaft. Über ihre Rechtmäßigkeit wird der Bundesfinanzhof demnächst entscheiden müssen. Auf Antrag sind Nachforderungsbescheide von der Vollziehung auszusetzen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

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