Aktuelle Tipps: Dezember 2016

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern zur privaten Nutzung

Werden Arbeitnehmern vom Arbeitgeber Fahrräder zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil als Sachlohn zu versteuern. Er ist monatlich mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preises des Herstellers einschl. Umsatzsteuer anzusetzen. Dadurch werden Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten.

Handelt es sich um Fahrräder, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, kommen die für die Privatnutzung von Fahrzeugen geltenden Regelungen zur Anwendung. Neben der Anwendung der 1 %-Regelung sind für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % und für Familienheimfahrten 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer in Ansatz zu bringen. Alternativ besteht zu diesen pauschalen Wertansätzen die Möglichkeit, aufgrund von Einzelnachweisen über die für das Fahrrad entstandenen Kosten eine Aufteilung entsprechend dem prozentualen Verhältnis zwischen privat und beruflich gefahrenen Kilometern vorzunehmen.

Nach einer Information der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen sind die vorstehenden Grundsätze auch bei vom Arbeitgeber geleasten Fahrrädern anzuwenden. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob das Fahrrad auch wirtschaftlich dem Arbeitgeber zuzuordnen ist.

Ist der Arbeitnehmer nach den vertraglichen Regelungen Leasingnehmer und trägt er die Leasingraten, kann er die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen. Andererseits kann für ihn ein geldwerter Vorteil darin liegen, dass der Arbeitgeber ihn nur mit einer verbilligten Leasingrate belastet. Als geldwerter Vorteil ist der Preisunterschied zwischen den für dritte Personen üblichen und den tatsächlich belasteten Leasinggebühren zu versteuern.

Zurück zur Übersicht