Aktuelle Tipps: Januar 2017

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2017

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.


Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
• 1,70 € für das Frühstück
• 3,17 € für Mittag-/Abendessen.



Ab dem 1. Januar 2017 gelten folgende Werte:
  Monat € Kalendertag €
Werte für freie Verpflegung    
alle Mahlzeiten 241,00 8,03
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung    
Frühstück 51,00 1,70
Mittag- u. Abendessen je 95,00 3,17


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