Aktuelle Tipps: Februar 2017

Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Steuersatz. Diese Tarifbegünstigung kommt aber nicht zur Anwendung, wenn die Auszahlung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen erfolgt.

Eine Ärzte-GbR erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte Honorare für die Jahre 2000 bis 2004 in vier gleich hohen Raten nach. Zwei der Raten flossen der GbR 2005 zu, die restlichen beiden 2006. Die Klägerin begehrte den ermäßigten Einkommensteuersatz, den das Finanzamt nicht gewährte.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Zwar handelt es sich bei der Nachzahlung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Doch eine weitere Voraussetzung für die Tarifermäßigung ist, dass die Zahlungen zusammengeballt in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen.

Nur dann, wenn in einem Veranlagungszeitraum nur geringfügige Teilleistungen zufließen und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, ist das ausnahmsweise für die Tarifbegünstigung unschädlich.
 

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