Aktuelle Tipps: August 2017

Grunderwerbsteuer kann bei nachträglich abgeschlossenem Bauerrichtungsvertrag nacherhoben werden

Beim Kauf eines unbebauten Grundstücks wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Kaufpreis des Grundstücks festgesetzt. Hat der Käufer in diesem Zusammenhang auch einen Bauerrichtungsvertrag abgeschlossen, unterliegt nicht nur der Kaufpreis des Grundstücks, sondern auch der Preis für die Herstellung des Gebäudes der Grunderwerbsteuer (sog. einheitlicher Erwerbsgegenstand).

In einem von Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der Käufer bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags zwar verpflichtet worden, einen Bauerrichtungsvertrag abzuschließen. Tatsächlich war dieser aber zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen worden. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer deshalb nur vom Kaufpreis des Grundstücks fest. Später wurde der Bauerrichtungsvertrag abgeschlossen. Das Gericht entschied, dass die Grunderwerbsteuer aufgrund des sachlichen Zusammenhangs nachträglich auch vom vereinbarten Gebäudepreis zu berechnen und festzusetzen sei.

Tipp: Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt dann nicht vor, wenn der Grundstückskäufer in seiner Entscheidung völlig frei ist, ob, wie und mit wem er baut. Aber auch bei wesentlichen Abweichungen vom ursprünglichen Angebot nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags, wie z. B. die Errichtung eines für das gesamte Bauvorhaben maßgebenden zusätzlichen Gebäudes, hat der Bundesfinanzhof das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands verneint. Da hier mehrere Fallstricke lauern, ist die vorherige Rücksprache mit dem Steuerberater empfehlenswert.
 

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