Aktuelle Tipps: Januar 2018

Neues zum Investmentsteuergesetz

Ab dem 1. Januar 2018 ändert sich die Besteuerung von Investmentfonds. Ziele der Reform der Investmentbesteuerung sind u. a., die Europarechtskonformität sicherzustellen, die Besteuerung zu vereinfachen und einzelne unerwünschte Steuersparmodelle zu verhindern.

In- und ausländische Fonds, die Dividenden ansparen oder ausschütten, werden künftig nach derselben Systematik besteuert. Es ist also unerheblich, in welchem Staat der Fonds angesiedelt ist und ob er Dividenden ausschüttet. Bei ausländischen Fonds und Dividenden fällt weiterhin Quellensteuer an. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die Abgeltungsteuer angerechnet werden.

Jährlich wird Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf eine Vorabpauschale erhoben, die sich am Wert des Fonds (Basisertrag) und einem Basiszins orientiert. Dieser Basiszins wird jährlich neu festgelegt und durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht (nicht zu verwechseln mit dem Basiszins der Bundesbank).

Bei Aktienfonds (Aktienquote ≥ 51 %) bleiben künftig auf Ebene des Anlegers pauschal 30 %, bei Mischfonds (Aktienquote ≥ 25 %) 15 % der Erträge steuerfrei (sog. Teilfreistellungen). Bei sonstigen Fonds (Aktienquote < 25 %) gibt es keine Teilfreistellung. Die Depotbank führt die Steuer direkt ab. Liegt der Bank ein entsprechender Freistellungsauftrag vor, fällt für Anleger, deren Erträge unter dem sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 € (1.602 € bei Zusammenveranlagung) liegen, keine Steuer an. Bislang attraktive Steuerstundungsmodelle, bei denen beim Investor erst dann Steuern anfielen, wenn er den Fonds verkauft hat, sind künftig nicht mehr möglich.

Hinweis: Privatanleger konnten Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, bislang steuerfrei veräußern. Der Bestandsschutz für Kursgewinne aus diesen sog. Altanteilen entfällt per 31. Dezember 2017. Erreicht wird dies durch eine Veräußerungs- und Neuanschaffungsfiktion. Die bis zum 31. Dezember 2017 angefallenen Kursgewinne bleiben zwar weiterhin steuerfrei; die ab dem 1. Januar 2018 aus den Altanteilen erzielten Veräußerungsgewinne sind jedoch nach den neuen gesetzlichen Regelungen steuerpflichtig. Für diese Anteile wird ein Freibetrag von 100.000 € pro Person eingeführt. Dieser muss vom Anleger im Zuge der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Folglich dürften Veräußerungsgewinne aus Altanteilen auch künftig für die meisten Privatanleger steuerfrei bleiben.

Tipp: Aufgrund der Komplexität der Thematik empfiehlt es sich, ggf. einen steuerlichen Berater zurate zu ziehen.
 

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