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Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer

Verzögert sich ein Gerichtsverfahren unangemessen lange, steht dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht für den Betroffenen aber nur dann, wenn er die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht rügt (Verzögerungsrüge). Die Klage zur Durchsetzung des Anspruchs kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden.

Verfahrensrechtlich ist die Verzögerungsklage beim Bundesfinanzhof zu erheben, der sie an das beklagte Finanzgericht zustellt. Maßgeblich für die Wahrung der Klagefrist ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs der Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht der Eintritt der Rechtshängigkeit. Letztere tritt erst mit der Zustellung beim beklagten Finanzgericht ein.

Der Regelbetrag für eine Entschädigung beträgt 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung. Das Gericht kann aber auch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es dem Kläger zuzumuten, bereits einen bestimmten betragsmäßig bezifferten Klageantrag zu stellen.

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