Aktuelle Tipps: April 2018

Vorsteuerabzug: Bestimmung des Zeitpunkts einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung

Ein Unternehmer ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die ihm ordnungsgemäß in Rechnung gestellten Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner steuerpflichtigen Umsätze verwendet werden. Wird eine Eingangsleistung (Lieferung oder sonstige Leistung) vom Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet, ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Ob eine Eingangsleistung vom Unternehmer zur Ausführung steuerpflichtiger oder steuerfreier Umsätze verwendet wird, richtet sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.

Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei der Verwendung eines Gegenstands, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands nachträglich eine höhere oder niedrigere Abzugsberechtigung ergibt als bei der Entscheidung über den ursprünglichen Vorsteuerabzug. Es sind die Vorschriften der Vorsteuerberichtigung zu beachten.

Tipp: Der Übergang von der sog. Kleinunternehmerregelung zu den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen und umgekehrt führt zu einer Änderung der Verhältnisse und somit zu einer Vorsteuerberichtigung.

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