Aktuelle Tipps: Juni 2018

Verfahrensweg zur Korrektur eines unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags

Wer als Aussteller einer Rechnung die Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet dem Finanzamt diesen Betrag. Will er die Rechnung später wirksam berichtigen, muss er ein schriftliches Antragsverfahren einhalten. An dessen Anfang steht der schriftliche Berichtigungsantrag beim zuständigen Finanzamt. Erst nach der Prüfung, ob die Berichtigungsvoraussetzungen erfüllt sind, und der nachfolgenden Zustimmung des Finanzamts kann die Korrektur durchgeführt werden.
(Quelle: Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg)
 

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