Pressespiegel: September 2013

Vereine ab 2013 aufgepasst – die Zweite

In Ergänzung zu unserem Steuertipp vom Januar 2013 möchten wir Ihnen die neuesten Entwicklungen im Bereich „Umsatzsteuer und Vereine“ aufzeigen. Durch eine Neuregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind Mitglieder eines Vereinsvorstands ausdrücklich unentgeltlich tätig. Damit steht ihnen gesetzlich lediglich ein Ersatzanspruch für tatsächlich im Rahmen der Vereinstätigkeit entstandene Aufwendungen zu, wie z. B. Reisekosten oder Aufwendungen für Post und Telefon. Ein Ausgleich für Arbeitszeit oder Verdienstausfall kann nur gewährt werden, wenn die Vereinssatzung eine entsprechende Vergütungsregelung enthält oder durch eine Ermächtigungsklausel ein anderes Vereinsorgan über die Höhe der Vergütung entschieden hat. Ist dies der Fall, kann das Entgelt gem. § 4 Nr. 26b) UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn es nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Der Umsatzsteueranwendungserlass sowie ein BMF-Schreiben vom März 2013 geben hierzu folgende Erläuterung: „Was als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei ist eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 m je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 m im Jahr nicht übersteigt.“ Weiterhin führt das BMF aus, dass eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale Vergütung dazu führt, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gelte für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/ Jahr tätig ist. Der tatsächliche Zeitaufwand sei glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen 2.400 m nicht übersteigt. Im Juni 2013 gab es zu diesem Themenkreis ein Treffen von verschiedenen Verbänden, um diverse Kritikpunkte zu diskutieren. Es wurde folgende Einigung getroffen:

Zeitlicher Umfang der Tätigkeit
Die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit ist kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von ehrenamtlicher und hauptberuflicher Tätigkeit.

Pauschale Aufwandsentschädigungen – Gremienbeschluss
Im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist es unproblematisch, die notwendigen Regelungen zur Höhe der Pauschalen sowie zum voraussichtlichen Zeitaufwand in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festzuhalten. Es genügt, wenn aus den Beschlüssen insgesamt hervorgeht, dass die Betragsgrenzen von 50 m je Tätigkeitsstunde und 17.500 m p. a. nicht überschritten werden.

Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands
Dies stellt eine besondere Problematik in der Praxis dar. Hierfür bedarf es jedoch nach Auffassung des BMF keiner besonderen Dokumentation beispielsweise in Form eines Einzelstundennachweises (auch nicht über einen repräsentativen Zeitraum). Es reicht aus, wenn die ehrenamtlich Tätigen der Finanzverwaltung formlos die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer ihrer Einsätze mitteilen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann in den Folgejahren auf diese Angaben verwiesen werden.

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