Aktuelle Tipps: März 2013

Absenkung der betrieblichen Nutzung eines PKW unter 10 % führt nicht zur Zwangsentnahme

Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Betriebs- oder Privatsphäre erfolgt in einer Dreiteilung nach der betrieblichen Nutzung wie folgt: 
 
  • Beträgt sie mehr als 50 %, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen,
  • bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor.
  • Bei einer betrieblichen Nutzung dazwischen kann der Unternehmer wählen, welchem Bereich er es zuordnen will (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Die Wahl erfolgt durch den Ausweis in der Buchführung.
Die Grundsätze gelten auch für einen PKW. Beträgt die betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung mehr als 10 % und wird er dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, wird er nicht deshalb in späteren Jahren notwendiges Privatvermögen, weil die betriebliche Nutzung unter 10 % sinkt. Er kann weiter als Betriebsvermögen behandelt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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