Aktuelle Tipps: April 2013

Nachweis der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei Neugründungen

Kleine Betriebe können einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Entscheidend ist dann, dass die Anschaffung oder Herstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Inanspruchnahme erfolgt. Im Falle von Neugründungen ergeben sich Schwierigkeiten in der Beweisführung über den Beginn der betrieblichen Tätigkeit. 

In diesen Fällen kann der Nachweis nicht nur durch eine verbindliche Bestellung bis zum Ende des Jahres geführt werden, für das der Abzug in Anspruch genommen wird. Die Investitionsabsicht kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch durch andere geeignete und objektiv belegbare Indizien nachgewiesen werden. Dies können Aufzeichnungen über konkrete Verhandlungen mit Lieferanten sein, deren Wirtschaftsgüter in einem den üblichen Rahmen nicht überschreitenden Zeitraum tatsächlich angeschafft werden. Auch in der Gründungsphase bereits entstehende Aufwendungen wie Planungskosten u. a. können eine indizielle Bedeutung haben. Je weiter der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts von dem Jahr der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags entfernt liegt, umso schwieriger kann eine Beweisführung werden. In der Beweisführung liegende Mängel über sinnvolle und zeitlich zusammenhängende Zwischenschritte, die auf eine Betriebseröffnung gerichtet sind, gehen zu Lasten des Antragstellers. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Finanzbehörde im Zuge ihrer späteren Prüfung auch die Entwicklung in den Jahren nach der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags in ihre Urteilsfindung einbeziehen kann.

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