Aktuelle Tipps: Juli 2013

Berechnungsmethode zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer europarechtswidrig

Die in Deutschland angewendete Methode zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer verstößt nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die Regelungen zur Freizügigkeit des Kapitalverkehrs in Europa. Daran ändert auch nichts, dass in Deutschland wahlweise eine teilweise unmittelbare Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer oder ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte vorgenommen werden kann. 

Bei der Anrechnungsmethode wird die anrechenbare ausländische Steuer nur zum Teil, maximal bis zur Höhe der deutschen Einkommensteuer, angerechnet. Grundlage ist die auf der Basis des zu versteuernden Einkommens (einschl. der ausländischen Einkünfte) ermittelte Einkommensteuer. Daraus wird ein prozentualer Anteil abgeleitet, der sich aus dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte ergibt. Bei dieser Berechnung bleiben ansonsten zu berücksichtigende Persönlichkeitsmerkmale wie der Altersfreibetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge unberücksichtigt. Der Umstand, dass für die Berechnung nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die Summe der Einkünfte zu Grunde gelegt wird, führt zu einer verhältnismäßig geringeren Anrechnung der ausländischen Steuer. Die sich dadurch ergebende höhere Belastung ausländischer EU?Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften verstößt gegen den EU?Vertrag.

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