Aktuelle Tipps: Oktober 2013

Gerichts- und Anwaltskosten bei Ehescheidung sind eine außergewöhnliche Belastung

Die mit dem gerichtlichen Scheidungsverfahren zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Da die Familiengerichte mit der Scheidung zugleich über die vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung entscheiden, stellte sich die Frage, ob auch die Kosten derartiger Scheidungsfolgeregelungen abzugsfähig sind. 

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass die Prozesskosten, die bei einer Ehescheidung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich entstehen, ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. 

Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob er seine bisherige Rechtsprechung korrigiert.

Zurück zur Übersicht