Pressespiegel: Dezember 2013

Mehr Schein als Sein – Gefahr: Scheinselbständigkeit

Längst sind die Scheinselbständigen nicht mehr nur
auf dem Bau zu finden. Sie arbeiten in Verlagen,
Speditionen, als Reisebegleiter oder Pfleger. Auftraggeber wollen Lohnkosten drücken und Sozialabgaben meiden und die Auftragnehmer trauen sich oft nicht, um den Status eines Arbeitnehmers zu
kämpfen, aus Angst, dann gar keinen Job zu haben.

Statusfeststellung
Jeden Auftraggeber trifft zu Beginn der Auftragsvergabe die Pflicht zur Einstufung der jeweiligen Tätigkeit. Wird eine versicherungsfreie Selbständigkeit unterstellt, birgt dies bei einer Rentenversicherungsprüfung in späteren Jahren das Risiko hoher Nachzahlungen von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Vorsteuer. Dagegen hilft das sogenannte optionale Statusfeststellungsverfahren bei der Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Auch der Auftragnehmer kann dieses Verfahren beantragen. Sind sich beide Vertragspartner einig, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ist das Verfahren nicht notwendig.

Folgen im Beitragsrecht
Für scheinselbständig Beschäftigte fallen auf das gezahlte Entgelt die üblichen Sozialabgaben an. Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Beschäftigung, auch bei rückwirkender Feststellung, was zu erheblichen Säumniszuschlägen führen kann. Wird dagegen innerhalb eines Monats ab Beschäftigungsaufnahme das Verfahren beantragt, beginnt die Versicherungspflicht erst, sobald das Ergebnis bekannt gegeben wurde. Dies gilt allerdings nur, wenn der Beschäftigte zustimmt und zwischenzeitlich anderweitig gegen Krankheit und Alter versichert war, was in der Praxis oftmals nicht erfüllt ist.

Folgen bei der Lohnsteuer
Ist der Scheinselbständige auch steuerrechtlicher Arbeitnehmer, kann die nicht einbehaltene Lohnsteuer
vom Arbeitgeber rückwirkend mindestens für vier
Jahre nachgefordert werden, selbst wenn der Auftragnehmer auf sein „Honorar“ bereits Einkommensteuer gezahlt hat. Ist de facto keine Steuer mehr rückständig, würde die Haftung jedoch ins Leere laufen. Allerdings können die Bemessungsgrundlagen zur Lohnsteuer- und Einkommensteuerberechnung differieren, z.B. bleiben abziehbare Betriebsausgaben des Scheinselbständigen bei der Lohnsteuer unberücksichtigt. Die eigentlich bestehende Möglichkeit, eine per Haftung gezahlte Lohnsteuer vom Scheinselbständigen zurückzufordern, kann nicht immer rechtlich durchgesetzt werden.

Folgen bei der Umsatzsteuer
Ein Scheinselbständiger kann umsatzsteuerrechtlicher
Unternehmer bleiben, wenn er nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und ihm auch nicht weisungsgebunden ist. Sollte dies der Fall sein, muss der Scheinselbständige bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze in seinen Rechnungen
Umsatzsteuer ausweisen und abführen, der Auftraggeber kann diese als Vorsteuer abziehen.
Vom Rechnungsbetrag muss der Auftraggeber den
Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einbehalten und zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil abführen. Scheitert beim Scheinselbständigen die Unternehmereigenschaft hingegen an der Eingliederung und Weisungsgebundenheit, droht dem Auftraggeber die Rückzahlung bereits erhaltener Vorsteuerbeträge samt sechsprozentiger Verzinsung. Der Auftragnehmer schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich weiterhin. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung. Hatte der Scheinselbständige selbst Vorsteuern gezogen, ist auch er zur Rückzahlung verpflichtet.

Kriterien der Scheinselbständigkeit
Die Abgrenzungskriterien sind im Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht zwar nicht identisch, dennoch spielen vor allem fünf Kriterien eine
bedeutende Rolle:
  • Weisungsgebundenheit und Eingliederung
  • beim Auftraggeber
  • Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen
  • für nur einen Auftraggeber
  • Keine regelmäßig Beschäftigten
  • Ausüben derselben Tätigkeiten durch
  • festangestellte Arbeitnehmer
  • Vorangehende Arbeitnehmertätigkeiten

Fazit
Auch Ihr Steuerberater kann Sie bei diesem verzwickten Thema unterstützen – sprechen Sie uns an!

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