Aktuelle Tipps: Oktober 2014

Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung kann bis zur materiellen Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung zurückgenommen werden

Unter Klarstellung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung zurückgenommen werden kann, solange
• der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr der Leistungserbringung noch mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann (sog. formelle Bestandskraft) oder
• der Umsatzsteuerbescheid auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist (sog. materielle Bestandskraft).
Eine Rücknahme des Verzichts kann interessant sein, wenn sich z. B. nachträglich herausstellt, dass der Leistungsempfänger die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer doch nicht als Vorsteuer abziehen kann, weil er steuerfreie Ausgangsleistungen tätigt.
 

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