Pressespiegel: Januar 2013

Vereine – ab 2013 aufgepasst!

Ehrenamt jetzt gesetzlich unbezahlt!
Eine geplante Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass Mitglieder eines Vereinsvorstands künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig sind. Damit steht ihnen gesetzlich lediglich ein Ersatzanspruch für tatsächlich im Rahmen der Vereinstätigkeit entstandene Aufwendungen zu, wie z. B. Reisekosten oder Aufwendungen für Post und Telefon. Ein angemessener Ausgleich für Arbeitszeit oder Verdienstausfall, Pauschalen ohne belegbaren Aufwand sowie Sitzung- und Tagegelder sind damit gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Sofern aber durch den Verein weitere Zahlungen vorgenommen werden sollen, muss die Vereinssatzung einen entsprechenden Passus enthalten. Ist in der Satzung keine Bestimmung über die Vergütung an Vorstandsmitglieder getroffen oder das Statut mehrdeutig mit „pauschaler Aufwandsersatz“ bzw. „Aufwandsentschädigung“ formuliert, ist eine Anpassung vorzunehmen. Diese kann entweder durch die Aufnahme einer abschließenden Vergütungsregelung oder durch eine Ermächtigungsklausel vorgenommen werden. Im Fall einer Ermächtigungsklausel regelt diese, dass die Mitgliederversammlung oder ein anderes Vereinsorgan über die Höhe der Vergütung entscheiden kann. Für die Anpassung der Satzung ist derzeit eine Frist von sechs Monaten nach Verkündung des Gesetzes vorgesehen und ist bis zum 30.06.2013 vorzunehmen Enthält die Vereinssatzung keinen entsprechenden Passus sind künftig Vergütungen an Vorstandsmitglieder unzulässig, da sie gegen die gesetzliche Bestimmung der Unentgeltlichkeit verstoßen. Dies hat dann zur Folge, dass dem Verein gegenüber den betroffenen Vorstandsmitgliedern ein Ersatzanspruch zusteht oder die Vorstandsmitglieder auf Grund der Entgegennahme von unzulässigen Entgelten pflichtwidrig handeln und damit schadensersatzpflichtig werden. Da Mitgliederversammlungen von Vereinen in der Regel nur einmal jährlich stattfinden, dürfte die geplante sechsmonatige Anpassungsfrist für viele Vereine zu kurz sein. Zur Vermeidung von Nachteilen ist jedoch eine zeitnahe Prüfung der Vereinssatzung und bei Bedarf eine Anpassung fristgerecht vorzunehmen!

„Bloße Nennung“ reicht für Sponsoringnicht mehr!
Immer häufiger nutzen Unternehmen verschiedener Branchen Sponsoring als Instrument der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und sie gewähren Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Förderung von Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, sozialen oder ähnlichen gesellschaftspolitischen Bereichen. In einem Sponsoringvertrag werden Art und Umfang der Leistungen geregelt, wobei der Leistungsempfänger identifizierbar sein muss und ein Vorteil entstehen muss, der ein Kostenfaktor und damit ein „Verbrauch“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellt. Damit ist von einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung auszugehen, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert besteht. Neu ist, dass die bloße Nennung eines Sponsors auf einem Plakat, einem Veranstaltungshinweis, einem Ausstellungskatalog oder auf einer Internetseite ohne eine besondere Hervorhebung keinen verbrauchsfähigen Vorteil mehr darstellt und dem Sponsor dadurch auch keine Kosten erspart werden. Ein umsatzsteuerlich relevanter Sachverhalt liegt damit nicht mehr vor. Dagegen stellt eine besondere Hervorhebung oder Verlinkung zur Internetseite des Sponsors weiterhin ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne dar.
Da diese Regelung für alle ab dem 1.1.2013 verwirklichten Sachverhalte gilt, sollten sichVereine rechtzeitig steuerlichen Rat einholen!

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