Aktuelle Tipps: Juli 2015

Sind Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung oder sind sie es nicht?

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Seit dieser Gesetzesänderung wird kontrovers diskutiert, wie Scheidungskosten zu behandeln sind. Auch die bisher bekannt gewordenen Urteile einiger Finanzgerichte sind uneinheitlich.

Die Finanzgerichte Münster und Rheinland Pfalz sind der Auffassung, dass Scheidungskosten auch ab 2013 eine außergewöhnliche Belastung sind, weil die Scheidung die Existenzgrundlage betrifft. Dagegen entschieden das Niedersächsische und das Sächsische Finanzgericht, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Was richtig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
 

Zurück zur Übersicht