Aktuelle Tipps: September 2015

Gewährung eines zinslosen Darlehens als freigebige Zuwendung

Wird ein Darlehen zinslos gewährt, ist Gegenstand der steuerpflichtigen Schenkung der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Die Nutzungsmöglichkeit durch den Empfänger muss dem Verzicht auf die Nutzung durch den Zuwendenden entsprechen. Dafür reicht die objektive Möglichkeit, das Kapital auf beliebige Weise anderweitig gewinnbringend anzulegen.

Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erhält durch das Recht, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung des Vermögens des Zuwendenden besteht darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte. Der Verzicht auf die zum Vermögen des Darlehensgebers gehörende Nutzungsmöglichkeit ist eine Vermögensminderung. Dabei ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung erforderlich ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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