Aktuelle Tipps: April 2016

Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen um zumutbare Belastung verfassungsgemäß

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen das steuerpflichtige Einkommen mindern. Allerdings ist eine zumutbare Belastung zu berücksichtigen, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, der Veranlagungsform und der Anzahl der Kinderfreibeträge richtet. So müssen bspw. Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 51.130 € und zwei Kindern 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte selber tragen. Nur der darüber hinausgehende Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen.

Die Kürzung um die zumutbare Belastung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Er hat dabei einen Vergleich mit Sozialhilfeberechtigten angestellt, die auch nicht alle Krankheitskosten von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet bekommen, sondern auch bestimmte Eigenanteile tragen müssen.


Beispiel:
Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000 € 
Krankheitskosten 8.000 €
4 % zumutbare Belastung von 60.000 € 2.400 €
Minderung des steuerpflichtigen Einkommens 5.600 €


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