Aktuelle Tipps: Juni 2016

Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei

Zusätzlich zum ohnehin zu zahlenden Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei. Der Höchstbetrag der steuerfreien Leistungen liegt bei 500 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind nicht steuerfrei. Die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit bestimmten Mindestanforderungen genügen.

Diese sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden.

Hinweis: Seit 25. Juli 2015 sind nach einer Änderung des SGB V erhöhte qualitative Anforderungen zu beachten.
 

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