Aktuelle Tipps: Juli 2016

Abbruchkosten des alten sind Herstellungskosten eines neuen Gebäudes

Wenn ein Grundstück mit Gebäude bereits mit Abbruchabsicht erworben wurde, können die Abbruchkosten und der Restbuchwert des alten Gebäudes nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte dies. Im Urteilsfall erwarb ein Steuerpflichtiger ein technisch/wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude. Schon vor dem Erwerb hatte er die Absicht, das Gebäude abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten. Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass zwischen dem Abbruch des erworbenen Gebäudes und der Herstellung des neuen Gebäudes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dies rechtfertige es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten (nur jährliche Absetzung für Abnutzung) des neuen Gebäudes zu behandeln. Die Abbruchkosten dürfen deshalb nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Auch eine Absetzung für die außergewöhnliche Abnutzung des Restbuchwerts des abgebrochenen Gebäudes ist nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Wenn ein Grundstück mit Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben, dann aber doch abgerissen wurde, sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert i. d. R. abziehbar.
 

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