Aktuelle Tipps: Februar 2017

Kindergeldanspruch für volljähriges, arbeitsuchend gemeldetes Kind

Eine der zwingenden Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen, arbeitsuchenden Kindes für den Kindergeldanspruch ist u. a., dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet hat. Eine Meldung ist auch dann erforderlich, wenn das Kind arbeitsunfähig krank ist.

Ein volljähriges, aber noch nicht 21 Jahre altes Kind war bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und erlitt im November einen Arbeitsunfall. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember des gleichen Jahres. Aufgrund dieses Unfalls war das Kind über zehn Monate arbeitsunfähig. Erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit meldete es sich als arbeitsuchend. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ab. Ein Anspruch hätte nur bei einer Meldung des Kindes unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
 

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