Aktuelle Tipps: April 2017

Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags

Das Elterngeld ist in voller Höhe als Bezug bei einer unterstützten Person anzurechnen. Die Berücksichtigung auch des Sockelbetrags von 300 € als anrechenbarer Bezug bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags ist nicht verfassungswidrig.

Eine Mutter zahlte an den Vater ihrer Kinder Unterhalt von 1.300 € für zwei Monate, während dieser Elterngeld von monatlich 1.000 € bezog. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Mutter an, weil das volle Elterngeld des Vaters als anrechenbarer Bezug des Unterhaltsberechtigten den anteiligen Unterhaltshöchstbetrag überstieg. Dieser Auffassung folgte auch der Bundesfinanzhof.

Im Jahr 2017 können maximal 8.820 € Unterhaltszahlungen an gesetzlich berechtigte Unterhaltsempfänger als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten schmälern diesen Betrag, soweit sie mehr als 624 € im Jahr betragen.

Solche schädlichen Einkünfte sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also auch nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen, die nicht bereits im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden.

Nicht entschieden hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob auf den Unterhaltshöchstbetrag weiterhin nur solche Bezüge anzurechnen sind, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, oder ob hierzu auch zweckgebundene Bezüge zählen, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Denn das Elterngeld wird nicht zweckgebunden gewährt, sondern steht dem Empfänger in voller Höhe zur Bestreitung seines üblichen Lebensunterhalts zur Verfügung. Es handelt sich um eine Einkünfte ersetzende Sozialleistung, die nicht in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag und einen den Einkünfteausfall ausgleichenden Aufstockungsbetrag aufgeteilt ist. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, die durch die Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht vielmehr dafür, das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz und damit dem Grunde nach als Bezug anzusehen.
 

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