Aktuelle Tipps: Juni 2017

Kindergeld: Mehrere Wohnsitze

Ein Vater bezog in Deutschland Kindergeld für seine Tochter. Während eines zweijährigen Auslandsaufenthalts behielt die Familie das ihr in Deutschland gehörende Einfamilienhaus, bewohnte es aber nicht. Die Familienkasse versagte deshalb für die Zeit des Auslandsaufenthalts das Kindergeld, weil der Vater nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei.

Zu Recht, befand das Niedersächsische Finanzgericht.

Anspruch auf Kindergeld hat, wer in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dafür muss eine Wohnung vorhanden sein, die objektiv benutzbar ist und mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit auch tatsächlich benutzt wird. Gelegentliche Urlaube oder Besuche reichen dafür nicht. Da die Familie überhaupt nicht in Deutschland war, hatte sie ihren Wohnsitz mit Beginn des Auslandsaufenthalts aufgegeben und erst mit der endgültigen Rückkehr nach Beendigung des Auslandsaufenthalts wiederbegründet.
 

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