Aktuelle Tipps: Juli 2018

Nur ein Beschäftigungsverhältnis trotz mehrerer Arbeitsverhältnisse in unterschiedlichen Betrieben eines Arbeitgebers

Sämtliche Lohnzahlungen des Arbeitgebers für einen Lohnzahlungszeitraum an einen Arbeitnehmer sind zusammenzurechnen und einheitlich der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich gestaltet sind und aus verschiedenen Betrieben eines Arbeitgebers stammen. Der Arbeitgeberbegriff ist nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen.

Zu diesem Ergebnis gelangte das Niedersächsische Finanzgericht bei der Beurteilung, ob bei den zum Teil in zwei Betrieben eines Arbeitgebers zugleich tätigen Mitarbeitern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Betriebsstätten lagen räumlich auseinander. Die Mitarbeiter waren in dem einen Betrieb fest angestellt und in dem zweiten Betrieb als Aushilfen geringfügig beschäftigt. Für beide Betriebe wurde eine eigene Gewinnermittlung vorgenommen. Die Betriebe gehörten unterschiedlichen Berufsgenossenschaften an. Rentenversicherungsrechtlich wurden die Beschäftigungsverhältnisse getrennt als jeweils eigenständiges Arbeitsverhältnis beurteilt.

Das Gericht entschied, dass die Aushilfsbeschäftigungen nicht im Rahmen eines pauschal besteuerten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden konnten. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers für die zu niedrig abgeführte Lohnsteuer war daher zu Recht erfolgt.
 

Zurück zur Übersicht