Aktuelle Tipps: August 2018

Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

Die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses setzt voraus, dass es ernsthaft vereinbart ist und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die Anforderungen an den Nachweis sind hoch. Die vertragliche Gestaltung muss auch unter Fremden üblich sein, dem sog. Fremdvergleich standhalten.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke an den Arbeitnehmer-Ehegatten auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses üblich sein kann, wenn – wie im entschiedenen Sachverhalt – die gewährte Vergütung aus Bar- und Sachlohn nicht die Grenzen der Angemessenheit überschreitet.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in einem anderen Fall entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer-Ehegatten offensichtlich nicht fremdüblich ist. Demnach würde ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in unkalkulierbare Höhen steigern könnte.
 

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