Aktuelle Tipps: März 2019

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung von Zuschüssen zur Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Vereinbart ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern, dass anstelle des geschuldeten Arbeitslohns Zuschüsse für Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt werden, ist eine Lohnsteuerpauschalierung für diese Zuschüsse nicht möglich. Nur wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmer ausdrücklich auf einen Teil ihres Bruttogehalts verzichtet und stattdessen u. a. die hier genannten Leistungen vereinbart haben. Der Zweck des Merkmals „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bestehe aber zwingend darin, die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen auszuschließen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Seit 1. Januar 2014 ist im Zuge einer gesetzlichen Neuregelung an die Stelle des Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ die gesetzliche Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“ getreten.

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