Aktuelle Tipps: April 2019

Rücknahme des Antrags auf ermäßigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns

Auf Antrag kann bei bilanzierenden Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, der nicht entnommene Gewinn ermäßigt mit einem Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert werden. Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren vom Steuerpflichtigen entnommen wird, ist eine Nachversteuerung zu einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Zuschlagsteuern) durchzuführen.

Der Steuerpflichtige kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert wählen, ob er auf den gesamten nicht entnommenen Gewinn den ermäßigten Steuersatz anwenden oder ob er die Begünstigung auf einen Teil des nicht entnommenen Gewinns beschränken will. Es ist möglich, den Antrag auf ermäßigte Besteuerung bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des nächsten Veranlagungszeitraums ganz oder teilweise zurückzunehmen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob der Antrag auch zurückgenommen werden kann, wenn ein bestandskräftiger Bescheid des Folgejahrs geändert wird und dadurch für den Steuerpflichtigen nur eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit entsteht. Es entschied, dass ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahrs zurückgenommen werden kann.

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