Aktuelle Tipps: September 2019

Keine Verpflichtung zur Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke

Jeder, der ernsthaft erklärt, selbstständig tätig werden zu wollen, hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke. Dies gilt jedoch nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige diese Steuernummer in betrügerischer Absicht verwenden wird. So entschied das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg.

Ein dem Finanzamt bereits seit längerer Zeit bekannter Steuerpflichtiger hatte wegen Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit eine Steuernummer beantragt. In der Vergangenheit wurden mehrfach Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben und die geschätzte Umsatzsteuer nicht bezahlt. Das Finanzamt sah deshalb den Steuerpflichtigen als unzuverlässig an und versagte die Erteilung der Steuernummer.

Der Bundesfinanzhof wird hier endgültig zu entscheiden haben.

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