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Kindergeldanspruch: Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung

Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind kann nach Erreichen eines ersten Abschlusses in einem öffentlich‑rechtlich geordneten Ausbildungsgang fortbestehen. Bei einer nach dem Abschluss aufgenommenen beruflichen Tätigkeit kommt es darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis im Vordergrund steht. Letzteres wird unterstellt, wenn die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht überschreitet, es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Solange es sich um eine einheitliche Erstausbildung handelt, kann weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen. Bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung oder Zweitausbildung hingegen entfällt er.

Selbst mehrere Ausbildungsabschnitte können eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt wird und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Eine Verbindung zweier Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung kann ferner nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts bei der Familienkasse vorgelegt wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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