Aktuelle Tipps: März 2020

Corona - Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Auf Antrag des Arbeitgebers können Sozialversicherungs-Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
Vorrangig sollen allerdings die mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der „Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (Kurzarbeitergeldverordnung– KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen
werden. Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und
Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Details zu den Voraussetzungen einer Stundung finden sich im Schreiben des Spitzenverbands der gesetzlichen Sozialversicherungen:

GKV-Spitzenverband Stundung von SV-Beiträgen
 

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