Aktuelle Tipps: Juni 2014

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden wird die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung diese ebenfalls zu einer Leistung im Zusammenhang mit Gebäuden verwendet. So entschied der Bundesfinanzhof.

Normalerweise zahlt der Besteller einer Lieferung oder Leistung an den Unternehmer den Nettobetrag plus Umsatzsteuer. Der Unternehmer führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Bei Bauleistungen zahlt der Besteller an den Unternehmer nur den Nettobetrag und die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt, sog. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Dies soll nun nur noch gelten, wenn die empfangene Bauleistung auch wieder für Bauleistungen verwendet wird. Daran fehlt es beispielsweise, wenn eine Bauleistung für ein Verwaltungsgebäude des Bauunternehmers erbracht wird. 

Bauträger werden deshalb künftig nicht mehr Steuerschuldner, weil sie keine Bauleistungen erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern. 

Das Bundesministerium der Finanzen hat das Urteil für allgemein anwendbar erklärt.

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