Pressespiegel: Juli 2013

Gültiges Testament durch Pfeildiagramm?

„Nein“, stellte das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main fest, ein Pfeildiagramm an sich ist nicht geeignet, ein formgültiges Testament im Sinne von § 2247 BGB darzustellen. Der Erblasser hatte ein eigenhändiges Schriftstück erstellt, das aus Worten und einem Pfeildiagramm bestand. Das „Testament“ verwies auf entfernte Verwandte des Erblassers. Seine Ehefrau, gesetzliche Erbin, wollte dies aber nicht gegen sich gelten lassen und beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

In einem Schriftgutachten wurde zunächst geklärt, ob das Schriftstück aus der Feder des Erblassers stammte. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass dies „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ der Fall sei. Hierauf aufbauend wies das Nachlassgericht den Antrag der Ehefrau auf Erteilung des Erbscheins zurück, wogegen sie sich wehrte indem sie Beschwerde einlegte. Nun hatte das Oberlandesgericht (OLG) zu entscheiden. Das OLG hob schließlich den Beschluss des Nachlassgerichts auf. Es war der Auffassung, dass durch das Pfeildiagramm kein formgültiges Testament errichtet worden sei. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Form bei Testamenten seien eng auszulegen. Die strengen Formerfordernisse sollen einerseits den Erblasser vor unüberlegten, vorschnellen Entscheidungen bewahren, andererseits den Begünstigten bzw. dem Nachlassgericht eindeutige, dem Erblasser zuzuordnende Bestimmungen hinterlassen, die klar seine Wünsche zum Ausdruck bringen. Nur so kann seinem wirklichen letzten Willen zur Geltung verholfen werden. Die Anordnung von Bildern wie auch Pfeildiagrammen ist nach Meinung des Gerichts nicht geeignet, dem ausreichend Rechnung zu tragen. Schließlich kann bei Bildern und dergleichen in einem Testament schon nicht zweifelsfrei der Urheber (beispielsweise durch Schriftgutachten) festgestellt werden.

Die Entscheidung des OLG macht wieder einmal deutlich: Bei letztwilligen Verfügungen wie z. B. Testamenten darf keinerlei Unsicherheit bestehen bleiben. Zweifel an der Urheberschaft, und seien sie auch noch so gering, ziehen die Unwirksamkeit solcher Verfügungen nach sich. Eindeutig ist gleichfalls der Wille des Erblassers zu formulieren, damit dieser im Todesfall umgesetzt werden kann. Anders kann nicht gewährleistet werden, dass das, was der Erblasser wünscht, auch tatsächlich realisiert wird.

Bei erbrechtlichen Fragestellungen empfiehlt sich zudem regelmäßig die Prüfung der steuerlichen Auswirkungen. Hier kann nicht selten bares Geld gespart werden, wenn frühzeitig an den Nachlass gedacht wird. Durch sinnvoll gestaltete Verfügungen und Verträge ergibt sich, v.a. bei betrieblichen Vermögen, Einsparpotential bei der Nachfolgeplanung. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können bereits zu Lebzeiten Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, die Steuerlast zum Teil erheblich zu senken.

STERR & KOLLEGEN steht für jahrzehntelange Beratung und Betreuung von Mandanten – Privatpersonen wie Unternehmern – bei oftmals komplexen Herausforderungen im Zusammenhang mit der (steuerschonenden) Übertragung von Vermögen in die nächste Generation.

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