Pressespiegel: Juni 2013

Künstler- Die Tücke steckt im Detail

Unternehmen, die regelmäßig selbständige Künstler bzw. Publizisten beauftragen, müssen Abgaben an die Künstlersozialkasse leisten. Die Abgabepflicht tritt ein, wenn die Werke bzw. Leistungen der Künstler bzw. Publizisten dazu dienen sollen, Einnahmen zu erzielen.
So müssen nicht nur die klassischen Auftraggeber von Künstlern und Publizisten, wie Theater, Verlage oder Galerien Abgaben an die Künstlersozialkasse leisten, sondern grundsätzlich alle Betriebe, die Kreative engagieren und ihre Werke für Unternehmenszwecke nutzen.
Somit zahlen Privatpersonen also generell keine Künstlersozialabgabe, weder beim Theaterbesuch, noch bei der Buchung einer Band auf einer Feierlichkeit.
Jedoch ist zu beachten, dass die Künstlersozialabgabe von den abgabepflichtigen Unternehmen auch dann gezahlt werden muss, wenn die selbständigen Künstler bzw. Publizisten nicht gemäß des Künstlersozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind. Dies betrifft beispielsweise nebenberufliche oder nicht berufsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten z. B. durch Studenten oder Rentner oder aber auch durch Personen die im Ausland tätig sind oder dort ständig wohnen.
Bei Veranstaltungen liegt eine regelmäßige Beauftragung dann vor, wenn in einem Kalenderjahr mindestens drei Veranstaltungen stattfinden, in denen künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen genutzt werden. Ansonsten reicht für eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung bereits eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß aus.
Die Summe aus den Entgelten, die ein abgabepflichtiges Unternehmen an selbständige Künstler bzw. Publizisten auszahlt, muss der Künstlersozialkasse mit Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, gemeldet werden. Dazu ist der entsprechende Vordruck von der Künstlersozialkasse zu verwenden.
Das meldepflichtige Entgelt umfasst alle Aufwendungen, die abgabepflichtige Unternehmen leisten müssen, um Leistungen bzw. Werke eines selbständigen Künstlers oder Publizisten zu nutzen bzw. zu erhalten. Auch Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler vergütet werden, zählen dazu.
Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden die Umsatzsteuer und Druckkosten, sofern diese gesondert in der Rechnung ausgewiesen sind, sowie erstattete Reise- oder Bewirtungskosten.
Für die Entgelte spielt es auch keine Rolle, ob selbständige Künstler und Publizisten als Einzelpersonen oder in der Gruppe z. B. in Form einer GbR auftreten bzw. ob sie steuerlich als Freiberufler oder Gewerbetreibende anzusehen sind. Lediglich Zahlungen an juristische Personen wie GmbH, AG, aber auch an eine KG sind befreit.
Die Entgelte sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Künstlersozialabgabe und werden mit dem entsprechenden Abgabesatz (2012: 3,9% und 2013: 4,1%) verrechnet. Im Falle von falschen, unvollständigen oder verspäteten Angaben, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Die zur Abgabe verpflichteten Unternehmen müssen außerdem fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte führen und diese für fünf Jahre aufbewahren. Seit 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung die Prüfung für die Künstlersozialkasse übernommen.
Aber auch bei ausländischen Künstlern ist Vorsicht geboten. Sorgt beispielsweise ein Clown aus Luxemburg für gute Laune, so haftet nach § 50a EStG der Auftraggeber dafür, dass der deutsche Fiskus die fällige Steuer bekommt.
Was häufig weder Unternehmer noch Künstler wissen: Die Besteuerung erfolgt am Auftrittsort. Soweit die Bruttogage 250 Euro pro Person und Show übersteigt, müssen 15% plus Solidaritätszuschlag an den Fiskus abgeführt werden. Reisekosten zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, falls die Erstattung die Ausgaben nicht übersteigt.
Bei hohen Ausgaben erlaubt das Finanzamt für Künstler aus der EU bzw. EWR auch eine Nettobesteuerung in Höhe von 30% des Gewinns.

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