Aktuelle Tipps: Juli 2013

Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Heimarbeitsplatz

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich seiner Ausstattung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Abweichend von dieser Grundregel ist die Situation zu beurteilen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. In derartigen Sonderfällen können die Aufwendungen entweder in vollem Umfang oder beschränkt auf bis zu 1.250 € abgezogen werden. Für die Beurteilung sind die folgenden Gesichtspunkte entscheidend: 

Der unbeschränkte Abzug aller für ein Arbeitszimmer und notwendige Nebenräume sowie die Ausstattung entstehenden Aufwendungen ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Es müssen dort die Arbeiten vorgenommen werden, die für den Beruf wesentlich und prägend sind. Entscheidend ist nicht der zeitliche Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers, sondern der qualitative Schwerpunkt. Findet allerdings die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers statt, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht abzugsfähig. 

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, kommt nur die auf 1.250 € beschränkte Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen in Frage. Voraussetzung ist in diesen Fällen aber, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Erledigung der Arbeiten zur Verfügung steht. 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Aufwendungen des Betriebsprüfers eines Finanzamts für seinen zusätzlich zum vorhandenen Arbeitsplatz genutzten Heimarbeitsplatz nicht zum Abzug zugelassen. Auch die Anerkennung anteiliger Aufwendungen für die Nutzung der Nebenräume blieb dem Betriebsprüfer versagt. Da die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in vollem Umfang nicht abgezogen werden konnten, dürften auch anteilige Aufwendungen für die Nutzung von Nebenräumen nicht berücksichtigt werden. 

Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn der Betriebsprüfer nur den Heimarbeitsplatz nutzen würde. In diesem Fall wäre dieser Ort als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen. Seine ihm entstandenen Aufwendungen könnten in vollem Umfang geltend gemacht werden.

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