Aktuelle Tipps: August 2013

Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in 2009

Zum 1.1.2009 änderte sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen) grundlegend. Einkünfte aus privat gehaltenem Kapitalvermögen werden seitdem mit einem pauschal für alle geltenden Steuersatz von 25 % versteuert. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur noch der Sparerfreibetrag (801 € bzw. 1.602 €) abzuziehen. 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat folgenden Fall entschieden: Ein Gesellschafter veräußerte seine GmbH?Beteiligung in 2001. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zurückzuführen waren. Den für 2009 begehrten Schuldzinsenabzug lehnte das Finanzamt ab. 

Das Finanzgericht gab dem früheren Gesellschafter Recht: Für im Jahr 2009 geltend gemachte Schuldzinsen gilt das Werbungskostenabzugsverbot nicht, sofern die Werbungskosten mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. Das Werbungskostenabzugsverbot sei erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

Auch das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das ab 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot nicht für Ausgaben gilt, die nach dem 31.12.2008 gezahlt wurden, die aber mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Jeder Kapitalanleger hat die Möglichkeit, seine Kapitaleinkünfte nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen. Ein entsprechender Antrag ist sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz niedriger als 25 % ist. Die tatsächlichen Werbungskosten sind auch bei dieser Option zur individuellen Besteuerung nicht anzusetzen.

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