Pressespiegel: Mai 2013

Schenken Sie sich die Erbschaftsteuer

Nicht nur auf Erbschaften, sondern auch auf Schenkungen erhebt der Fiskus eine Steuer. Die Steuer entsteht bei Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers während bei Schenkungen grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung maßgeblich ist.
Ob und in welcher Höhe Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker. Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden.
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag
zu. Diese sind zum Beispiel:
Ehegatten 500.000 Euro
Kinder 400.000 Euro
Enkel 200.000 Euro
Geschwister, Nichten 20.000 Euro
Die Höhe der Steuer ist demnach von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Abzug des Freibetrages) und der Steuerklasse des Erwerbers abhängig.
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerbe ist vom Erwerber- bei Schenkungen auch vom Schenker- innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Fallen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren mehrere Schenkungen von derselben Person an, so sind diese bei der Besteuerung des jeweiligen letzten Erwerbs zusammenzurechnen, mit der Folge, dass der persönliche Freibetrag nur einmal innerhalb des Zehnjahreszeitraums gewährt wird.
Schenkungen außerhalb des Zehnjahreszeitraums sind somit nicht einzubeziehen.
Es empfiehlt sich daher soweit möglich eine weitere Schenkung erst nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums vorzunehmen um so den persönlichen Freibetrag erneut ausnutzen zu können.
Bei Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen wird der maßgebende persönliche Freibetrag vom Gesamterwerb abgezogen und von dem so ermittelten steuerpflichtigen Erwerb die Steuer berechnet.
Der Feststellung der Steuerklasse, des persönlichen Freibetrags und des Steuersatzes sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Letzterwerbs zugrunde zu legen. Von der Steuer auf den Gesamterwerb ist die Steuer abzuziehen, die auf Vorerwerbe nach den persönlichen Vorschriften und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des Letzterwerbs zu erheben gewesen wäre.
Somit kann auch die Erhöhung der Freibeträge im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 zum Vorteil genutzt werden. Beispiel: Herr O schenkte in 2006 seiner Nichte N einen Geldbetrag i. H. v. 15.000 Euro. 2012 schenkt er ihr weitere 5.000 Euro.
Nach damaligem Recht betrug der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug des persönlichen Freibetrags (10.300 Euro) 4.700 Euro.
Dafür musste die Nichte in 2006 eine Steuer i. H. v. 564,00 Euro an den Fiskus abführen.
Da seit 2009 der Freibetrag für die Nichte auf 20.000 Euro erhöht wurde, ergibt sich durch die weitere Schenkung keine Steuer. An der in 2006 gezahlten Steuer ändert sich nichts.
In 2013 kann Herr O seiner Nichte weitere 3.760 Euro schenken, ohne dass hierfür eine Steuer an das Finanzamt abzuführen ist. Dies ergibt sich dadurch, dass nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro vom Gesamterwerb i.H.v. 23.760 Euro die Nichte N einen Betrag von 3.760 Euro zu versteuern hat. Nach derzeitig geltendem Recht beträgt die darauf entfallende Steuer (15%) genau 564,00 Euro. Nach Anrechnung der in 2006 gezahlten Steuer i. H. v. 564,00 Euro verbleibt somit eine Steuer von 0 Euro.
Bei entsprechender Gestaltung kann viel Geld gespart werden. Es ist daher zu Empfehlen sich frühzeitig über die Möglichkeiten beraten zu lassen.

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