Aktuelle Tipps: Juli 2019

Abgrenzung zwischen mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit Nebenerwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

Eine einheitliche Erstausbildung ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die von einem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und weitere Ausbildungsmaßnahmen eine Weiterbildung des bereits aufgenommenen Berufszweigs darstellen. Der Kindergeldanspruch entfällt dann.
Für die Abgrenzung zwischen Erstausbildung mit Nebentätigkeit (Kindergeldanspruch besteht) und Berufsausübung nebst Weiterbildung (Kindergeldanspruch entfällt) sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen:
  • Für welche Dauer ist das Beschäftigungsverhältnis vereinbart?
  • In welchem Umfang überschreitet die vereinbarte Arbeitszeit die 20‑Stundengrenze?
  • In welchem zeitlichen Verhältnis stehen die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander?
  • Erfordert die ausgeübte Berufstätigkeit die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation?
  • Inwieweit sind Berufstätigkeit und Ausbildungsmaßnahmen zeitlich und inhaltlich abgestimmt?
Anhand dieser Kriterien muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang abschließend entscheiden, welche Folgen es für das Kindergeld hat, wenn nach einem dualen Bachelorabschluss bei dem Ausbildungsbetrieb eine Berufstätigkeit aufgenommen und gleichzeitig ein Masterstudium absolviert wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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